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Verkauf eines erworbenen Erbanteils - Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterstellt bei Grundstücken ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 EStG). Eine Ausnahme gilt nur bei der Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, wobei hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dass ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei Erbschaften nicht ausgeschlossen ist, zeigt folgender vom Finanzgericht (FG) München entschiedener Rechtsstreit.

Die Erblasserin verstarb im Januar 2015. Auf den Kläger entfiel ein Erbanteil in Höhe von 52 %. Die übrigen 48 % gingen zu gleichen Teilen an die beiden Kinder der Erblasserin. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Grundbesitz. Im April 2017 veräußerten die Kinder ihren Erbanteil an einen Dritten. Da der Kläger sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübte, übertrug ihm der Dritte im Oktober 2017 die von den Kindern erworbenen Erbanteile. Der Kläger zahlte nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten einen Restkaufpreis an die Kinder. Durch den Erwerb besaß er 100 % des Grundbesitzes der Erblasserin. Im Februar 2018 veräußerte der Kläger dann den gesamten Grundbesitz entgeltlich weiter.

Das Finanzamt gelangte nach einer Prüfung des Veräußerungsvorgangs zu dem Ergebnis, dass bei dem Erwerb der Erbanteile in Höhe von 48 % eine anteilige entgeltliche Anschaffung des Grundbesitzes der Erblasserin vorlag. Da zwischen dem Erwerb des Grundbesitzanteils im Oktober 2017 und dessen Weiterverkauf zusammen mit den übrigen Anteilen von 52 % im Februar 2018 nicht mehr als zehn Jahre lagen, unterstellte das Finanzamt Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Umfang von 48 % des Verkaufspreises (= entgeltlich erworbener Erbanteil).

Die von dem Erben und späteren Verkäufer des Grundbesitzes eingereichte Klage gegen das Finanzamt hatte keinen Erfolg. Denn das FG München gelangte ebenfalls zu dem Schluss, dass im konkreten Fall von der Anschaffung von Grundbesitz und der Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren auszugehen sei. Eine Anschaffung liege auch dann vor, wenn ein Miterbe im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einem anderen Erben für die Übertragung seines Erbanteils einen Ausgleich zahlt, zumal der Erbe dadurch mehr erlange, als seinem eigenen Erbteil entspreche. Infolgedessen sei von einer vom Erbanfall losgelösten Anschaffung auszugehen, so das Gericht. In der Konsequenz musste der Erbe und spätere Erwerber der Erbanteile der Kinder der Erblasserin 48 % des durch die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes erzielten Verkaufserlöses als privates Veräußerungsgeschäft versteuern (Urteil vom 21.07.2021 – 1 K 2127/20).

Gegen die Nichtzulassung zur Revision hat der Kläger erfolgreich Beschwerde eingelegt. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof in dem Rechtsstreit abschließend entscheiden wird.

News vom 26.03.2023