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Verkauf eines Gartengrundstücksanteils - Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2014 ein rund 3.900 m² großes Grundstück, das in einem Dorf lag und als „Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche” bezeichnet war. Das sich auf dem Grundstück befindende Gebäude wurde von den Käufern saniert und dann bezogen. Die Außenflächen nutzten die Eigentümer als Garten.

Im Mai 2019 erfolgte die Teilung des Flurstücks – es entstanden die Flurstücke zz/1 und zz/2. Auf dem Flurstück zz/1 befand sich das Wohnhaus der Eigentümer. Das neue, zunächst noch unbebaute Flurstück zz/2 war 1.000 m² groß und lag vom Wohnhaus der Kläger gesehen am Ende des insgesamt rechteckig geschnittenen Grundstücks.

Das Ehepaar veräußerte das Flurstück zz/2 im Juni 2019 für 90.000 €, ohne allerdings dafür Einkünfte in der Einkommensteuererklärung 2019 zu erklären. Da das Grundstück seit dem Kauf vom Ehepaar selbst bewohnt und letztlich nur ein Teil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gesamtfläche verkauft wurde, ging das Ehepaar von einer steuerfreien Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücksfläche aus.

Das Finanzamt unterstellte allerdings ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG), da das Grundstück aufgeteilt (parzelliert) und eine Parzelle innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist verkauft wurde. Dass das gesamte Grundstück dem Ehepaar bis zum Teilverkauf zu Wohnzwecken diente, lehnte das Finanzamt aufgrund der überdurchschnittlichen, nicht ortsüblichen Größe ab.

Mangels außergerichtlicher Einigung kam es zum Rechtsstreit vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG). Das Gericht stellte fest: Die Einstufung der Grundstücksveräußerung als einkommensteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft durch das Finanzamt war rechtmäßig. Ein solches privates Veräußerungsgeschäft wurde verwirklicht, weil die Eigentümer eine Teilfläche (= Flurstück zz/2) des von ihnen im Jahr 2014 erworbenen Grundstücks innerhalb von zehn Jahren veräußerten.

Das Flurstück zz/2 diente zum Zeitpunkt der Veräußerung bei gleichzeitiger Weiternutzung des bisherigen Wohngebäudes nicht eigenen Wohnzwecken der Verkäufer. Eine Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns scheide daher aus. Im Übrigen greife bereits aufgrund der Beibehaltung der Wohnnutzung des übrigen Grundstücks die Steuerbefreiung für die Veräußerung selbstgenutzten Wohnraums nicht, so das Gericht (Urteil vom 20.07.2022 – 4 K 88/21).

News vom 26.09.2023