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Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

Der hinter der Überschrift stehende Sachverhalt war bereits Thema in Agrarsteuern kompakt 2-2014. Ein Weinbaubetrieb war gegen Bar-Altenteil und Wohnrecht übernommen worden. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az.: 1 K 1756/13) hatte sich seinerzeit zwar zur steuerlichen Abänderbarkeit von Verträgen geäußert und diese u. a. mit der geänderten Altersstruktur begründet. Allerdings hatte es diese Erkenntnis seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern stattdessen – wie sich aus dem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az.: X R 9/14) ergibt – zu Unrecht geurteilt, dass die Altenteilsleistungen des Klägers an die Eltern als dauernde Last abziehbar sind. Verkannt hatte das FG, dass entscheidend für die Höhe der angepassten Versorgungsleistungen nicht nur das Versorgungsbedürfnis der Berechtigten, sondern auch die Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers ist. Summa summarum seien die Zahlungen als Leibrente und nicht als dauernde Last zu beurteilen gewesen, so die BFH-Richter. Das Urteil des FG wurde daher aufgehoben.

Die Entscheidung des BFH zeigt erneut, wie wichtig nicht nur die individuelle Vertragsgestaltung, sondern auch die differenzierte Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist.

News vom 29.12.2017