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Verpachtung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen - BFH teilt die Rechtsauffassung des EuGH

In der Ausgabe 2/2023 der STEUERNACHRICHTEN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT wurde unter anderem über das wegweisende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.05.2023 berichtet (C-516/21).

Der EuGH hat in diesem Urteil Folgendes festgestellt: Die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn die Vermietung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Artikel 135 MwStSystRL steuer­befreiten Pachtvertrags erbracht wird, und die Leistungen wirtschaftlich eine einheitliche Leistung bilden.

Wie bereits erwartet, schloss sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Folgeentscheidung der Rechtsauffassung des EuGH an und nahm damit von seinem bisherigen Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen Abstand.

Der Sachverhalt in dem vom BFH zu beurteilenden Fall sei hier noch einmal kurz dargestellt: Ein Unternehmer verpachtete ein landwirtschaftliches Gebäude zur Putenaufzucht nebst sich im Gebäude befindlicher (Betriebs-)Vorrichtungen und Maschinen. Die Vorrichtungen und Maschinen waren auf die Nutzung des Gebäudes als Putenaufzuchtstall abgestimmt. Der Verpächter erhielt ein Gesamtentgelt für die Überlassung des Stalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen, welches er insgesamt umsatzsteuerfrei behandelte.

Das Niedersächsische Finanzgericht ging bereits als Vorinstanz von einer einheitlichen umsatzsteuerlichen Leistung aus, die insgesamt von der Umsatzsteuer befreit ist. Dieser Auffassung schloss sich der BFH in seiner Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil an. Das Aufteilungsgebot ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags steuerfrei ist, so dass eine einheitliche wirtschaftliche Leistung vorliegt, stellte der BFH fest (Beschluss vom 17.08.2023 – V R 7/23).

News vom 08.12.2023