Ein Steuerpflichtiger war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Landwirt bewirtschaftete sowohl eigene als auch von ihm gepachtete Flächen und erzielte infolgedessen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Vor dem Finanzgericht (FG) Münster wurde darüber gestritten, ob vom Landwirt erworbene landwirtschaftliche Flächen, die unmittelbar nach dem Kauf zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich an Dritte verpachtet wurden, als gewillkürtes Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs des Verpächters einzuordnen seien. Wäre das der Fall, hätte die später erfolgte Übertragung der Flächen auf die Ehefrau des Landwirts zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme und damit zu höheren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt.
Das FG stellte zunächst Grundlegendes fest: Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ist möglich, wenn sich ein gewisser objektiver Zusammenhang zum Betrieb feststellen lässt und das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, den Betrieb zu fördern (und sich auch dafür eignet). Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige seinen Zuordnungswillen klar bekunden und damit nach außen erkennbar machen.
Aufgrund der Rahmenbedingungen im konkreten Fall verneinte das FG Münster die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:
Das Gericht stellte abschließend, wie vom Landwirt beantragt, fest, dass die Zuordnung der Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von Anfang an fehlerhaft war und die verpachteten Flächen zum Privatvermögen des Landwirts gehörten (Urteil vom 08.03.2023 – 6 K 3211/21 E).
News vom 22.09.2023