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Versteuerung der Umsätze nach Durchschnittssätzen - BMF bestätigt Anspruch auf die Istversteuerung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 12.04.2023 ein Schreiben, in dem es sich unter anderem zur Inanspruchnahme der Istversteuerung (= Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) bei der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft äußert, wenn Unternehmer von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG Gebrauch machen (Az.: III C 2 – S 7410/19/10001 :016).

Das BMF stellt in dem Schreiben fest: „Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht.“ Damit steht auch Land- und Forstwirten, die die Höhe der von ihnen geschuldeten Umsatzsteuer pauschal ermitteln, die Tür zur Istversteuerung offen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist dahingehend geändert worden.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass natürlich auch Land- und Forstwirte sämtliche in § 20 UStG (= Istversteuerung) aufgeführten Voraussetzungen erfüllen müssen. Zu nennen ist hier insbesondere die Umsatzgrenze von 600.000 €, die sich auf das Vorjahr bezieht und mittlerweile der Umsatzgrenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung entspricht. Gewährt wird die Istversteuerung dabei nur auf Antrag.

News vom 19.07.2023