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Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts

Um die Entscheidung vorwegzunehmen: Die Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts ist kein privates Veräußerungsgeschäft, dessen Erlös als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer unterliegt. Klargestellt hat der Bundesfinanzhof zudem in seiner Entscheidung (Az.: IX R 25/15), dass Erbbauzinsen auch keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts darstellen, sondern Entgelt sind für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Die „Anschaffung“ eines Erbbaurechts würde nämlich voraussetzen, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt gewesen wäre und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich übertragen hätte; genau dies traf aber im Streitfall gerade nicht zu.

Das Erbbaurecht hat eine Art Doppelnatur: Einerseits ist es ein (dingliches) Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück, andererseits ist es ein grundstücksgleiches Recht, das zivilrechtlich „wie“ ein Grundstück behandelt wird.

Sollte das Erbbaurecht in Ihrem Vermögensportfolio eine Rolle spielen, lassen Sie sich von Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle über die Konsequenzen bei Vermögensentscheidungen beraten.

News vom 03.10.2018