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Vorsteuer bei Betriebsveranstaltungen - Ausgabenhöhe und private Veranlassung verhindern Abzug

Zunächst ein kurzer Blick auf das Umsatzsteuerrecht: Bezieht ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung und schuldet der Leistungsempfänger dem Leistungsausführenden Umsatzsteuer, darf die Steuer grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die bezogene Leistung für das Unternehmen des Empfängers verwendet wird. Zudem darf die empfangene Leistung nicht für Zwecke eingesetzt werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. In diesem Kontext kommt es immer wieder zum Streit darüber, ob Umsatzsteuer, die im Rahmen von Betriebsveranstaltungen angefallen ist, als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Ein Unternehmer veranstaltete eine betriebliche Weihnachtsfeier, an der 31 von ursprünglich 32 angemeldeten Personen teilnahmen. Die Teilnehmer waren alle im Betrieb des Veranstalters beschäftigt. Die Feier fand in einem Kochstudio statt. Die Teilnehmer bereiteten unter der Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das dann auch zusammen verzehrt wurde. Für die Veranstaltung (Personal, Miete und Getränke) wurden dem Unternehmer rund 4.700 € berechnet. Darin enthalten waren annähernd 750 € Umsatzsteuer. Da es sich um eine betriebliche Weihnachtsfeier handelte, zog der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Doch weder das Finanzamt noch später das Finanzgericht (FG) Hamburg ließen den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die betriebliche Weihnachtsfeier zu. Denn der mit der Feier zusammenhängende Leistungsbezug wurde nicht dem Unternehmen, sondern dem privaten Bereich, also den an der Veranstaltung teilnehmenden Mitarbeitern zugeordnet. Eine (überwiegende) betriebliche Veranlassung der Aufwendungen wurde abgelehnt. Damit wollte sich der Unternehmer nicht zufriedengeben und legte daher Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Nach Meinung des BFH ist bei einer derartigen Ausgangskonstellation zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bezogenen Leistungen dem privaten Bedarf der Teilnehmer dienten oder mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen. Wenn eine Betriebsveranstaltung wie im vorliegenden Fall vorrangig darauf abzielt, das Betriebsklima zu verbessern, erfolgt der mit der Veranstaltung zusammenhängende Leistungsbezug für den privaten Bedarf der Mitarbeiter, denn die Interessen der Beschäftigten treten nicht hinter die Unternehmensinteressen zurück, so der BFH.

In seinem Urteil wies der BFH auch darauf hin, dass im konkreten Fall aufgrund der Höhe der Aufwendungen pro Teilnehmer von rund 150 € brutto sogenannte Aufmerksamkeiten anlässlich von Betriebsveranstaltungen ausscheiden. Damit eröffnet sich auch über den Weg der Aufmerksamkeiten keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Denn solche Zuwendungen dürfen aus umsatzsteuerlicher Sicht insbesondere den Betrag von 110 € brutto je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen (Urteil vom 10.05.2023 – V R 16/21).

News vom 11.12.2023