Aktuelles

zurück

Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Gebäude

Ob für den Vorsteuerabzug eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen zu dokumentieren ist, muss in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof geklärt werden (Az.: V R 4/20). Denn die Vorinstanz, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, hält eine Zuordnungsentscheidung auch nach dem Ergehen eines EuGH-Urteils für erforderlich (Az.: 3 K 2217/18).

News vom 30.09.2020