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Wachstumschancengesetz auf dem Weg Bundeskabinett ringt intensiv um den Regierungsentwurf

Am 17.07.2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf für das Wachstumschancengesetz veröffentlicht, das vergleichbar mit einem Jahressteuergesetz ist, da es zahlreiche bedeutsame Änderungen von Steuergesetzen enthält. Wenn Sie diese Zeilen lesen, wird die Bundesregierung wohl nach zähen Kabinettsverhandlungen einen Kom-promiss beim Thema Kindergrundsicherung gefunden haben, und damit den Weg zur Verabschiedung des Gesetz-entwurfs durch die Ampel-Koalition freigemacht haben. Ein Blick auf weitere Änderungspläne der Regierung lohnt:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter dürfen bereits im Jahr des Kaufs oder der Herstellung des betreffenden Gegenstands in vollem Umfang gewinnmindernd geltend gemacht werden, sofern die Grenze von 800 € netto nicht überschritten wurde. Die Sofort-Abzugsgrenze soll auf 1.000 € netto erhöht werden. (Diese Idee steckte auch schon in früheren Gesetzentwürfen, wurde aber bislang nicht umgesetzt.)

Bildung eines Sammelpostens

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € netto liegen, aber nicht 1.000 € netto übersteigen, dürfen in einen jahresbezogenen Sammelposten eingebracht werden. Die Obergrenze soll auf 5.000 € netto erhöht werden. Gleichzeitig ist geplant, die Auflösungsdauer eines Sammelpostens (= Pool­abschreibung) von fünf auf drei Jahre zu verringern.

Anhebung der Freigrenze für Geschenke

Ausgaben für Geschenke an einen Geschäftspartner dürfen den betrieblichen Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sämtlicher Geschenke an eine Person innerhalb eines Jahres 35 € nicht übersteigen. Die Abzugsgrenze soll auf 50 € angehoben werden.

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung liegt derzeit bei maximal 20 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter und steht Betrieben offen, deren Gewinn im Jahr vor der Investition den Betrag von 200.000 € nicht überschritten hat. Die Abzugsgrenze soll auf 50 % der Anschaffungskosten angehoben werden.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen zählen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern der Zuwendungsbetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Person nicht überschritten wird. Diese Grenze soll auf 150 € erhöht werden. (Steuerlich begünstigt sind maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.)

Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungskosten in Zusammenhang mit inländischen Dienst- oder Geschäftsreisen dürfen steuerlich nur pauschal geltend gemacht werden. Die Verpflegungspauschalen sollen angehoben werden.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Durch eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Einnahmen steuerfrei bleiben, wenn sie im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen. Übertreffen die Ausgaben die Einnahmen, bleiben sie auf Antrag steuerpflichtig, damit sich die Ausgaben steuerlich auswirken können.

Rentenbesteuerung

Für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang steigt der Rentenbesteuerungsanteil momentan um einen Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg auf einen halben Prozentpunkt reduziert werden. Für den Eintrittsjahrgang 2023 würde das bedeuten: Der Besteuerungsanteil beträgt nicht 83 %, sondern nur 82,5 %. Dadurch würde die 100 %-Grenze erst im Jahr 2058 erreicht werden.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der in einem Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 € beträgt (Freigrenze). Ehepartner profitieren auch im Falle der Zusammenveranlagung einzeln von der Freigrenze. Die Grenze soll auf 1.000 € angehoben werden.

Verzicht auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe

Aufgrund der hohen Energiepreise wurde im Dezember 2022 vom Staat eine Soforthilfe in Höhe von 300 € gewährt. Auf die Besteuerung dieser Soforthilfe soll verzichtet werden.

Erweiterter steuerlicher Verlustrücktrag

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Verlustrücktrag auf zwei Jahre erweitert. Nun soll der Zeitraum um ein weiteres Jahr und damit auf insgesamt drei Jahre ausgedehnt werden.

Erweiterter steuerlicher Verlustvortrag

Momentan ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr zulässig. Übersteigt der Verlust den Sockelbetrag, ist der Vortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres, der 1 Mio. € überschreitet, begrenzt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll die Abzugsgrenze auf 80 % erhöht werden.

Anhebung der Ist-Besteuerungs-Grenze

Die Grenze für die Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) soll von 600.000 auf 800.000 € angehoben werden.

Durchschnittssteuersatz für Umsätze aus LuF

Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen im Jahr 2024 von 9 % auf 8,4 % sinken.

Grenzen für die Buchführungspflicht

Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die mit ihrem Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Jahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Die Buchführungsgrenze soll auf 800.000 € erhöht werden. Gleichzeitig soll auch die Gewinngrenze, bei deren Überschreitung ebenfalls die Buchführungspflicht ausgelöst wird, von 60.000 auf 80.000 € steigen.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll die degressive Abschreibung zulässig sein.

 

Abschließender Hinweis: Der derzeit vorliegende Entwurf des Wachstumschancengesetzes umfasst sehr viele Einzelmaßnahmen, von den vorstehend nur einige wichtige aufgeführt sind. Auf dem Weg durch die Gesetzgebungsinstanzen (Bundestag und Bundesrat) wird es mit Sicherheit noch einige Änderungen und Anpassungen geben. Die Verabschiedung des Gesetzes ist für Ende 2023 vorgesehen. Wir werden weiter berichten.

News vom 12.09.2023