Diese Frage hat das Hessische Finanzgericht verneint (Az.: 1 K 384/17): Die Lieferung der finanzierten Waren und die Übernahme der durch deren Finanzierung entstandenen Kosten stellen eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung dar. Das Revisionsverfahren ist jetzt anhängig beim Bundesfinanzhof (Az.: XI R 15/19).
News vom 20.03.2020