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Wertansatz bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern

Am Anfang eines Rechtsstreits stand die schenkweise Übertragung eines Kommanditanteils an den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Das Finanzamt (FA) hatte laut Schenkungsteuererklärung, mit dem der Wert des Anteils an der Firma (A.-Z KG) beziffert war, einen Bescheid erstellt. Nachdem einige Zeit später über das Vermögen einer Unterpersonengesellschaft (A.-KG) das Insolvenzverfahren eröffnet und wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert worden waren, setzte das FA die Schenkungsteuer neu fest. Berücksichtigt wurde (zunächst) ein verminderter, später gar kein Bewertungsabschlag mehr. Es folgte eine Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 4 K 1043/17 Erb sowie 4 K1044/17 Erb).

Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass in einem Personengesellschaftskonzern wesentliche Betriebsgrundlagen auf einer unteren Ebene zugleich wesentliche Betriebsgrundlagen der obersten Personengesellschaft seien. Dieser Meinung mochte der Senat in dieser Allgemeinheit jedenfalls für den Streitfall nicht folgen, lässt aber die Revision zu. Dem Bundesfinanzhof liegen nun zwei Fragen vor (Az.: II R 10/18): Wegfall des verminderten Wertansatzes nach § 13a Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft wegen Insolvenz? Ist die Insolvenz einer Unterpersonengesellschaft bzw. die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft innerhalb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG auf Ebene der Oberpersonengesellschaft steuerrelevant?

News vom 07.09.2018