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Wohnungsentnahme aus LuF-Vermögen - Kein Anschaffungsvorgang ohne Eigentümerwechsel

Ein Steuerpflichtiger entnahm eine Wohnung, die sich bis dahin im Betriebsvermögen seines landwirtschaftlichen Betriebes befunden hatte, und führte sodann Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Objekt durch. Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Wohnung vermietet, diente also fortan der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Kosten für die Sanierung und Modernisierung beliefen sich auf rund 85.000 €.

Wie so oft in ähnlich gelagerten Fällen entbrannte ein Streit zwischen dem Eigentümer der Wohnung und dem Finanzamt über die Frage, ob es sich bei den entstandenen Kosten um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt (und diese damit sofort vollumfänglich als Werbungskosten überschussmindernd geltend gemacht werden können) oder ob die Kosten steuerlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen sind und damit in die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung einfließen.

Da sich das Finanzamt weigerte, die angefallenen Kosten als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu behandeln, erhob der Wohnungseigentümer Klage vor dem Finanzgericht Köln (11 K 2686/18) – und verlor den Rechtsstreit erst­instanzlich. Daraufhin legte der Steuerpflichtige Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Dort wurde ihm Recht gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Denn bei der Entnahme einer Wohnung aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zum Zwecke der Vermietung handele es sich aus steuerlicher Sicht nicht um einen Anschaffungsvorgang, da ein solcher einen Eigentumsübergang und damit einen Rechtsträgerwechsel voraussetze, so der BFH.

Da die Voraussetzung „Anschaffung“ im konkreten Fall nicht erfüllt war, brach die Konstruktion „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ des Finanzamtes in sich zusammen. Im Ergebnis konnte der Steuerpflichtige die ihm entstandenen Ausgaben für die Modernisierung des Vermietungsobjektes sofort in voller Höhe im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen (Urteil vom 03.05.2022 – IX R 7/21).

News vom 02.11.2022