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Wärmelieferungen an „nahestehende“ Gesellschaften und Personen

Mit welcher Bemessungsgrundlage Wärmelieferungen einer GmbH an Personen aus ihrem Umfeld umsatzsteuerlich anzusetzen sind, war Streitpunkt in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 11 K 1/18).

Die Gesellschaft erzeugte Strom aus regenerativen Energien, verarbeitete Biomasse, produzierte und veräußerte Wärme, Energie, Wertstoffe sowie Agrardienstleistungen aller Art. Der Außenprüfer bewertete den Preis für die Wärmelieferungen als nicht ortsüblich. Er ermittelte die Selbstkosten für die Produktion der Wärme und setzte die errechnete Differenz bei der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung und bei der Umsatzsteuer als Mindestbemessungsgrundlage an. Um es kurz zu machen, hier die Entscheidung des Gerichts:

Entgeltliche Wärmelieferungen an eine Schwestergesellschaft, die selbst Regelbesteuerer ist, unterliegen nicht § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Bemessungsgrundlage für Lieferungen an Gesellschafter). Ist der Leistungsempfänger dagegen Durchschnittssatzbesteuerer, ist diese Norm anwendbar, die Selbstkosten sind allerdings auf das marktübliche Entgelt zu deckeln. Das Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof lautet: V B 96/18.

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News vom 26.02.2020