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Zu früher Weiterverkauf einer Immobilie - Nutzung durch leibliche Kinder

Zu den sonstigen (und damit steuerpflichtigen) Einkünften zählen auch Einkünfte aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Ein solches privates Veräußerungsgeschäft ist auch der Verkauf einer Immobilie, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Steuerfrei bleibt der Veräußerungserlös einer Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist allerdings dann, wenn die Immobilie entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Über die Frage „steuerpflichtige oder steuerfreie Veräußerung einer Immobilie“ wird oft vor Gericht gestritten, weil bei Verkäufen vielerorts erhebliche Veräußerungsgewinne entstehen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich jüngst wieder mit diesem Thema befassen. Der Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb im April 2010 eine Eigentumswohnung und überließ diese ihren beiden ältesten Söhnen nach dem Kauf zur Nutzung. Im Jahr 2013 zog dann der dritte Sohn des Ehepaares ebenfalls in die Wohnung. Im Jahr 2016, also rund sechs Jahre nach Anschaffung, wurde die Wohnung von den Eltern der drei Söhne verkauft. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft aus.

Der BFH bestätigte letztlich die Rechtsauffassung des Finanzamtes sowie des Niedersächsischen Finanzgerichts als Vorinstanz und stellte zunächst sinngemäß fest: Bei der Überlassung einer Wohnung zur teilweisen oder alleinigen Nutzung an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, handelt es sich um eine Form der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden „mittelbaren Eigennutzung“. Da aber bei den beiden ältesten Söhnen (Zwillinge) lediglich bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres im Mai 2014 ein Anspruch auf Kindergeld bestand und dieser ab Juni 2014 entfiel, seien die Voraussetzungen für eine steuerfreie Veräußerung der Wohnung im Jahr 2018 nicht (mehr) erfüllt gewesen, so der BFH (Urteil vom 24.05.2022 – IX R 28/21).

News vom 09.01.2023